BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
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BestätigenEinkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Liegen Kapitaleinkünfte vor, die bisher nicht vom Abgeltungsteuerabzug erfasst worden sind, müssen diese in der Anlage KAP gesondert erklärt werden. Letzteres ist regelmäßig bei Einkünften aus ausländischen Konten und Wertpapierdepots der Fall.
In vielen Fällen kann es aber vorteilhaft sein, die Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuerabzug in die Einkommensteuererklärung mit aufzunehmen, d. h. die Anlage KAP mit abzugeben. Wurde z. B. der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft (€ 801,00 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Pauschbetrag von € 1.602,00) oder soll eine depotübergreifende Verlustverrechnung erfolgen (ein Verlust aus dem Depot bei der Bank A soll mit Erträgen aus dem Depot bei der Bank B ausgeglichen werden), sollte der Kapitalanleger die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz wählen. Eine solche kann auch vorteilhaft sein, wenn Wertpapiere unentgeltlich übertragen wurden und der Vorgang als fiktive Veräußerung besteuert worden ist.
Die Günstigerprüfung ist für all jene Kapitalanleger von Vorteil, deren tariflicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Die Günstigerprüfung kann mittels Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2015 beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften und unterwirft diese nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Die Günstigerprüfung ermöglicht Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde.
Stand: 29. März 2016
Bild: Osterland - Fotolia.com
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