Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenKrankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht abzugsfähig.
Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen Selbstbehalt in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858 / 12).
Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az - X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren offengehalten werden.
Stand: 26. August 2014
Bild: Andrei Tsalko - Fotolia.com
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