Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenBetriebsvermögen kann unter Inanspruchnahme einer 100%igen Verschonungsoption unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die „Cash-GmbHs“ kritisiert. Mit diesen lässt sich auch privates Bargeld in unbegrenzt hohen Summen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen.
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BR-Drucks. 302/12) für die Abschaffung solcher Cash-GmbHs ausgesprochen. Nach dem Gesetzesvorschlag soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dahingehend geändert werden, dass „Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist“, zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Von nicht geringfügigen Barbeständen ist dabei auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 10 % des kapitalisierten Jahresertrags oder hilfsweise des gemeinen Werts bzw. mindestens des Substanzwerts übersteigt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz, Entwurfsfassung). Nachdem das Betriebsvermögen der Cash-GmbHs ausschließlich aus Bargeld besteht, wäre bei diesen regelmäßig die 10 %-Grenze sowohl ihres gemeinen Werts als auch ihres Substanzwertes überschritten. Die Barbestände wären damit steuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.
Stand: 12. August 2012
Bild: isak55 - Fotolia.com
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