Aus für den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)
Job-Card Elena: Ende der meist umstrittensten zentralen Datenspeicherung
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenAls außergewöhnliche Belastung gelten solche Aufwendungen, die über jene Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl aller Steuerpflichtigen unter denselben Einkommens- und Vermögensverhältnissen entstehen. Gerichts- und Anwaltskosten für einen Zivilprozess waren bisher nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Rechtsstreitigkeit von existenzieller Bedeutung war.
Diese strikte Rechtsprechung, an der sich auch die Finanzverwaltung bisher orientiert hat (vgl. BFH v. 18.8.1986, III R 178/80), hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aufgegeben. Im dem entschiedenen Fall ging es um Kosten eines verlorenen Zivilprozesses betreffend Krankengeldforderungen. Die Kosten setzte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung an. Der BFH ließ den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10).
Für den Steuerabzug kommt es darauf an, dass der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Nur dann sind die Aufwendungen „unausweichlich“ und steuerlich absetzbar. Streiten ins Blaue hinein lohnt sich also auch künftig steuerlich nicht.
Stand: 12. August 2011
Bild: Olaf Schwenty – Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.