Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
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BestätigenNutzt der Steuerpflichtige den Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann er neben der Pauschalversteuerung (0,03 % des PKW-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer) die tatsächlich durchgeführten Fahrten versteuern, und zwar mit 0,002 % des PKW-Listenpreises je Entfernungskilometer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen so festgelegt (Urt. v. 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung nur im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 – also nur gegenüber Arbeitnehmern - an (BMF, Schreiben v. 1.4.2011, IV C 5 – S 2334/08/10010).
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat beim Bundesfinanzministerium angefragt, ob die in dem o.g. Schreiben niedergelegten Grundsätze auch für Selbstständige gelten, was verneint worden ist. Nach Einschätzung des Verbandes sollten Selbstständige und Unternehmer auf eine taggenaue Abrechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestehen, wenn sie weniger als 15 Tage im Monat in den Betrieb fahren.
Steuerbescheide sollten daher durch Einspruch angefochten werden.
Stand: 12. August 2011
Bild: Eduard Stelmakh - Fotolia.com
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