Steuertarif 2025
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenGrundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach der Steuerentstehung.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.1.2015 hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erlassen werden kann oder nicht (Az. IX R 22/14). Eine Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an die Einkommensteuerfestsetzung und der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist besteht laut BFH nicht. Dies gilt dann, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.
Steuerpflichtige können in gleich gelagerten Fällen unter Bezug auf dieses Urteil Verluste, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist entstanden sind, feststellen und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass bisher keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Die rückwirkende Feststellung eines Verlustvortrags ist dann im Regelfall bis zu 7 Jahre möglich.
Stand: 28. September 2015
Bild: adam121 - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.