Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenErster Referentenentwurf im September vorgelegt
Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wird u.a. die Abgabenordnung angepasst. Außerdem werden weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt.
Den Finanzbehörden werden erweiterte Mitteilungspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt (§ 31b AO-E). Im Bereich des Einkommensteuerrechts werden die Kriterien für eine Erstausbildung neu definiert, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar sind. Gemäß § 9 Abs. 6 EStG-E liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Die Neuregelung zielt vor allem auf Gestaltungen ab, bei denen angehende Studenten vor Beginn des Studiums eine „Ausbildung“ als Taxifahrer oder Skilehrer absolvieren, um anschließend die gesamten Studienkosten steuerlich geltend machen zu können. Solche Gestaltungen funktionieren in Zukunft nicht mehr.
Ferner soll die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen gewähren kann, von 110 € auf 150 € erhöht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).
Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, den Anwendungsbereich der Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Umsätze auszudehnen, bei denen es zu schwerwiegenden Betrugsfällen gekommen ist (§ 13b Abs. 10 UStG-E).
Stand: 26. September 2014
Bild: Printemps - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.