Vorsteuer-Rückerstattungsanträge
Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024
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BestätigenWird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. Folgerichtig wird der die ganze oder teilweise Rückerstattung dokumentierende Beleg mit der Bezeichnung „Gutschrift“ versehen. Dagegen war bislang nichts einzuwenden. Seit dem 30.6.2013 jedoch dürfen Rückerstattungsbelege nicht mehr die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.
Der Grund hierfür sind die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welche seit dem 30.6.2013 gelten. Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung, sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.). Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.
Rückerstattungsbelege für zu viel gezahlte Rechnungsbeträge müssen daher andere Bezeichnungen enthalten. Denkbar wären etwa „Stornorechnung“, „Erstattungsbeleg“, „Berichtigung“ oder dergleichen. Damit wird sichergestellt, dass ein Rückerstattungsbeleg nicht mit einer Gutschriftsrechnung gleichgestellt wird.
Stand: 12. September 2013
Bild: Gernot_Krautberger - Fotolia.com
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