Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenPer Gesetzesdefinition gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen. Während die Anschaffungskostengrenze als auch die Beweglichkeit und Abnutzbarkeit im Regelfall eindeutig feststellbar sind, bildet die „selbstständige Nutzbarkeit“ sowie die „betriebliche Zweckbestimmung“ bei Betriebsprüfungen oftmals Diskussionsstoff.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss (v. 9.5.2012 - III B 198/11) entschieden, dass es für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als geringwertig nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung ankommt, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem betreffenden Betrieb. Mit anderen Worten: Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn der Betrieb dieses zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzt und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Im Streitfall ging es um Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, die jeweils unter 410 € kosteten. Die Finanzverwaltung behandelte die Güter als geringwertige Wirtschaftsgüter und lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab. Der BFH sah für die Transportgüter nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbstständige Nutzungsfähigkeit gegeben und bestätigte in letzter Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung.
Stand: 12. September 2012
Bild: katrin_timoff - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.