Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung auch bei nur eingeschränkter Teilnahme zulässig
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BestätigenDer Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste neuer anhängiger Revisionsverfahren. Im besonderen Fokus für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen stehen folgende Verfahren.
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass allen Angehörigen des Betriebs die Teilnahme an solchen Veranstaltungen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz / EStG). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob für die Berechnung des Freibetrags die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist. Der BFH wird auch entscheiden, ob Aufwendungen, die für nicht teilnehmende Arbeitnehmer durch die Buchung der Betriebsveranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind oder hinzugerechnet werden müssen (Az. VI R 31/18).
Die Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder muss zur steuerlichen Anerkennung den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhalten. Das heißt, das Arbeitsverhältnis muss wie mit fremden Dritten vertraglich vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden. Der BFH wird in dem anhängigen Verfahren VI R 28/18 entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung durch nahe Angehörige zu stellen sind und welche Angaben in einem Stundenzettel aufzuzeichnen sind.
Einige Verbraucher haben bereits die Dienste einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen. Strittig ist, welcher Umsatzsteuersatz auf die Beratungsleistungen zu verrechnen ist (Steuersatz 7 % oder 19 %, Az. V R 4/18).
Als erste Tätigkeitsstätte wird jene ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers bezeichnet, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – also der regelmäßige Arbeitsplatz. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar ist hier nur eine bestimmte Entfernungspauschale. Der BFH entscheidet in dem anhängigen Verfahren VI R 24/18 in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: Pictures news - stock.adobe.com
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