Kirchensteuernachzahlungen
Sonderausgabenabzug steht Arbeitnehmern auch bei Nachzahlungen an Arbeitgeber zu
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BestätigenZuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.
Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Stand: 27. Oktober 2015
Bild: Volker Witt - Fotolia.com
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