Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer
Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenSteuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere für Schneeräumkosten (vgl. oben Seite 2), nicht aber im Rahmen einer Neubaumaßnahme wie z.B. dem Einbau einer Dachgaube (Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 11.12.2012, 4 K 4361/08). Aufwendungen für die Gartengestaltung können hingegen auch dann geltend gemacht werden, wenn der Garten neu angelegt wird (BFH, Urteil v. 13.07.2011, VI R 61/10). Die Steuerermäßigung beschränkt sich auf die reinen Arbeitsleistungen. Ausgenommen sind Materialkosten. Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt 1.200 €. Die Steuer ermäßigt sich um den Abzugsbetrag, höchstens um 1.200 €.
Wurden 2013 Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Anspruch genommen, kann für diese eine Steuerermäßigung erreicht werden, wenn die Rechnungen noch bis zum 31.12.2013 bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebes bis Jahresende überwiesen wird. Maßgeblich ist der Abgang der Zahlung beim Leistungsempfänger.
Für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen kommt eine Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof im Falle der Schornsteinfegerrechnung entschieden hat (BFH. Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13). Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt. Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Steuerermäßigung vor, sollten daher Barzahlungen unter allen Umständen abgelehnt werden.
Stand: 12. Oktober 2013
Bild: stillkost - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.