Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
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BestätigenSteuerpflichtige können Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur insoweit steuerlich geltend machen, wenn diese eine bestimmte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Eigenbelastung errechnet sich unter Berücksichtigung der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie der Anzahl an Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Im Urteilsfall sind einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung entstanden. Diese lagen insgesamt unter der zumutbaren Eigenbelastung und konnten deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum subjektiven Nettoprinzip für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung erhob der Steuerpflichtige Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält die gegenwärtige Regelung für nicht verfassungswidrig (Urt. v. 6.9.2012, 4 K 1970/10). Das Urteil ist rechtskräftig; Revision wurde nicht zugelassen.
Bisher geführte Einsprüche unter Bezug auf dieses Urteil bleiben erfolglos. An den Voraussetzungen zur Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ändert sich nichts.
Stand: 12. Oktober 2012
Bild: Schlierner - Fotolia.com
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