Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung gewährt Fristverlängerung bis 30.9.2024
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BestätigenDie Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.
Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.
Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).
Stand: 27. April 2017
Bild: wsf-f - Fotolia.com
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