Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft
Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
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BestätigenUnter einer Kettenschenkung wird die mehrfache Übertragung von Vermögen eines Schenkers über einen oder mehrere Zwischenerwerber an den Zieldestinatär verstanden. Möchten beispielsweise die Ehegatten ihrem Kind und Schwiegerkind Vermögen zukommen lassen, wäre bei einer Direktübertragung auf das Schwiegerkind die Steuerklasse II anwendbar. Hier würde nur ein Steuerfreibetrag von € 20.000,00 zur Anwendung kommen. Wird hingegen das eigene Kind beschenkt und beschenkt dieses sodann den Ehegatten (Schwiegerkind der Schenker), kommt in beiden Schenkungsfällen die vorteilhaftere Steuerklasse I zur Anwendung.
Damit Kettenschenkungen auch gegenüber dem Finanzamt ihr Ziel erreichen, nämlich die Wertung der Schenkungen als jeweils eigenständige Steuervorgänge unter Anwendung der günstigeren Steuerklasse, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die Weiterschenkung durch den Zwischenerwerber erkennbar nach eigenem Willen und ohne Pflicht erfolgen. Die Kettenschenkung ist missglückt, wenn die Weiterschenkung des Zwischenerwerbers aufgrund einer Auflage des Schenkers (Weiterschenkungsklausel) erfolgt.
Auch der Abschluss der einzelnen Schenkungs-/Übertragungsverträge in einem Zuge spricht für eine Kettenschenkung. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Übertragungsverträge am selben Tag abgeschlossen werden und aufeinanderfolgende Urkundenrollennummern des amtierenden Notars tragen. Sind die Schenkungsvorgänge dann auch noch bezüglich der zu übertragenden Vermögensgegenstände identisch, erkennt die Finanzverwaltung diese Gestaltung im Regelfall nicht an. In diesem Fall wird der Zwischenerwerber steuerlich ignoriert und ein Vermögensübergang direkt vom Geber zum Zielbedachten fingiert.
Stand: 28. April 2016
Bild: jackfrog - Fotolia.com
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