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BestätigenDer Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“ geschaffen. Dieser soll dazu dienen, Vergünstigungen und Vorteile, die Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern außerhalb des Arbeitslohnes zufließen, aus den steuerpflichtigen Lohneinkünften auszunehmen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, ist eine Lohnzuwendung regelmäßig zu verneinen. Letzteres trifft regelmäßig für Betriebsveranstaltungen zu, sofern diese angemessen sind bzw. die 110-€-Grenze nicht überschritten wird.
Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber allerdings nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handeln. Denn die Funktion eines Betriebs kann nicht auf einem rechtswidrigen Tun gründen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt (v. 14.11.2013, VI R 36/12). Im Streitfall hatte eine Spedition die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder wegen Überschreitens von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten übernommen. Das Finanzamt forderte hierfür Lohnsteuer nach.
Die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ bleiben von dem obigen Urteil grundsätzlich unberührt. Davon auszuklammern sind jedoch alle Leistungen des Arbeitgebers, die in Verbindung mit Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers stehen. Auch wenn diese Zuwiderhandlungen im Rahmen der betrieblichen Arbeitsleistung erfolgt sind.
Stand: 15. April 2014
Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com
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