Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenAnfang März legte das Bundesministerium der Finanzen einen ersten Referentenentwurf zu den zum 1.1.2013 geplanten Steueränderungen vor. Das Änderungsgesetz enthält u.a. notwendige Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, darunter insbesondere Änderungen in der EU-Amtshilfe-Richtlinie und weitere Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.
Der Geltungsbereich des neuen „Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen“ erstreckt sich künftig auf alle Steuerarten – das bisherige EG-Amtshilfe-Gesetz wird abgelöst. Des weiteren richten alle Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungbüro ein, um den Auskunftsverkehr zu beschleunigen. Ab dem 1.1.2014 soll der automatische Informationsaustausch allgemein verbindlich und erweitert werden. Bankgeheimnisse dürfen den Informationsaustausch nicht behindern (neuer § 4 Abs. 5 des Gesetzes).
Steuerlich gefördert werden soll die Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf vor, dass der für die Berechnung der Privatnutzung im Rahmen der 1%-Methode maßgebliche Listenpreis des Fahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten des Akkumulators im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs gemindert werden soll (neuer § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes).
Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge sollen künftig zwei Jahre lang gelten. Hierzu soll § 39a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes um einen entsprechenden Satz ergänzt werden.
Maßgeblich für den neuen Zweijahreszeitraum ist der Beginn jenes Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist. Änderungen während des Zweijahreszeitraumes zu Gunsten des Steuerpflichtigen werden auf Antrag berücksichtigt. Änderungen zu Ungunsten müssen dem Finanzamt umgehend angezeigt werden.
Stand: 12. April 2012
Bild: Aamon - Fotolia.com
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