Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Neues BMF-Schreiben
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BestätigenSeit der Neufassung des einkommensteuerlichen Reisekostenrechtes durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechtes” (v. 20.2.2013 BStBl. I 2013, 285) ist der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ gesetzlich festgelegt. Nach § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als solche erste Tätigkeitsstätte jede „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“. Einkommensteuerlich hat die Festlegung dieser ersten Tätigkeitsstätte erhebliche Bedeutung. Denn Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zu dieser Tätigkeitsstätte können nur mit einer Pauschale von € 0,30/Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden, während für andere beruflich veranlasste Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürften u. a. die anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen VI R 35/18 sowie VI R 36/18 interessant sein. Hier geht es um die Frage, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte zu stellen sind. Bestehen Zweifel an einer verbindlichen Ortsfestlegung dieser Tätigkeitsstätte, sollten Einkommensteuerbescheide unter Verweis auf o. g. Verfahren offen gehalten werden.
Für alle Steuerpflichtigen dürfte das Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 44/18 interessant sein. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob Teile einer Leistung, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, als Handwerkerleistung in einem Haushalt anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung hat solche Aufwendungen bislang unter der Begründung eines fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs abgelehnt.
Für Gewerbetreibende dürfte das Verfahren IV R 31/18 interessant sein, betreffend der Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen für die Ermittlung des Gewerbeertrages. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrages ein Fünftel der für die Einkommensteuer als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- und Pachtzahlungen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Der BFH wird zu entscheiden haben, unter welchen Umständen diese Hinzurechnung auch für unfertige Erzeugnisse anzuwenden ist.
Stand: 25. Februar 2019
Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com
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