Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen.
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BestätigenVerluste waren bis einschließlich 1998 unbegrenzt verrechenbar. Entsprechende Einschränkungen beim Verlustrücktrag wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Zunächst wurde der Verlustrücktrag auf ein Jahr und einen Betrag von € 511.500,00 beschränkt. 2013 wurde der maximale Rückstellungsbetrag auf € 1.000.000,00 angehoben, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf € 2.000.000,00.
Weitere nicht rücktragsfähige Verluste können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des € 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorgetragen werden. Dadurch wird der Verlustvortrag gedeckelt.
Von der Art der Einkünfte ist der Verlustabzug in aller Regel nicht abhängig. So lassen sich beispielsweise Verluste aus der Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufrechnen. Ausnahmen bilden jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verluste bei beschränkter Haftung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Gewinne und Verluste nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienanlagen können dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden. Für Verluste bei beschränkter Haftung gelten weitere Beschränkungen.
Besonders im Rahmen der Verlustverrechnung birgt eine Zusammenveranlagung Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der eine Ehegatte im Veranlagungsjahr positive Einkünfte erwirtschaftet und der andere Ehegatte Verluste, können die Verluste aufgerechnet werden. Ausnahmen bilden hier wiederum Kapitaleinkünfte und ein Verlust bei beschränkter Haftung.
Stand: 25. Februar 2016
Bild: eccolo - Fotolia.com
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