Aussetzungszinsen verfassungswidrig
BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenWann droht die Gefahr einer Überversorgung?
Kapitalgesellschaften bilden für die Pensionsverpflichtungen an Mitarbeiter und Gesellschafter im Regelfall eine Pensionsrückstellung. Pensionsrückstellungen stellen so bei den meisten GmbHs den größten Passivposten dar. Die Angemessenheit der Pensionsrückstellungen bildet traditionell den mitunter höchsten Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Dies gilt vordergründig dann, wenn die Pensionsrückstellung für den vielfach alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet wird und es zu einer Überversorgung kommt.
Von einer Überversorgung geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn eine „Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen“ gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind als 75 % der Bezüge des Versorgungsberechtigten (BMF-Schreiben vom 3.11.2004, IV B 2 - S 2176 - 13/04). Problematisch wird diese Grenze dann, wenn es zu größeren Gehaltskürzungen kommt.
Die 75%-Grenze errechnet sich aus sämtlichen am Bilanzstichtag vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüchen. Die Finanzverwaltung nennt in ihrem Schreiben folgende Beispiele: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BMF-Schreiben vom 3.11.2004 a.a.O. Tz. 12). Abzustellen ist jeweils auf das rechnerische Pensionsalter des Steuerpflichtigen.
In einem aktuellen Fall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K), wurde das Gehalt der Geschäftsführerin von rund € 16.000,00 auf € 2.865,00 gekürzt und das Gehalt des Gesellschafters von rund € 12.000,00 auf € 2.000,00. Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen sind. Das Finanzgericht gab jedoch den Steuerpflichtigen recht. Im Streitfall wurde die 75%-Grenze nicht überschritten. Damit lag (zunächst) keine Überversorgung vor.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird. Ein Aktenzeichen ist bis dato noch nicht veröffentlicht.
Auflösungen von Rückstellungen sind im Regelfall mit Mehrsteuern verbunden. Daher sollten bestehende Verträge über Pensionsverpflichtungen regelmäßig auf einen steuerlich notwendigen Änderungsbedarf überprüft werden. So sind seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen in der Pensionszusage erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). In vielen Altfällen müssen derartige Anpassungen vorgenommen werden.
Stand: 25. Februar 2016
Bild: Mitmachfoto - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.