Grenzgängerbesteuerung
BFH entscheidet über das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitzort
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BestätigenBegründet eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt dies hierzulande der unbeschränkten Steuerpflicht. Zieht ein deutscher Arbeitnehmer für mehr als ein Jahr ins Ausland, um dort einer Tätigkeit nachzugehen, war bisher strittig, ob durch regelmäßige Rückkehr z. B. für Urlaubs-, Berufs- oder familiäre Zwecke ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte die Begründung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Fall verneint, in dem ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau für 5 Jahre ins EU-Ausland wechselte. Während des Auslandsaufenthaltes kehrte er tatsächlich nur an Weihnachten kurzzeitig nach Deutschland zurück und wohnte jeweils im Hotel (FG Hamburg Urt v. 18.06.2014, 1 K 134/12).
Das Finanzgericht sah das Innehaben einer eigenen Wohn-immobilie während eines Auslandaufenthaltes als steuerunschädlich an. Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus des Arbeitnehmers durch die Kinder bewohnt. Der Arbeitnehmer und seine Frau wären an der Nutzung nicht gehindert gewesen. Entscheidend war, dass die eigene Immobilie tatsächlich nicht genutzt worden ist. Das Vorhalten einer eigenen Immobilie für die spätere Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt begründet somit weder Wohnsitz noch unbeschränkte Steuerpflicht.
Stand: 25. Februar 2015
Bild: Gajus - Fotolia.com
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