Jahresabschluss 2023
Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden
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BestätigenSind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach angemessen?
Die Finanzbehörden können quartalsweise Steuervorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer verlangen. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 1, 3 Einkommensteuergesetz-EStG, § 31 Körperschaftsteuergesetz-KStG, § 19 Gewerbesteuergesetz-GewStG). Die Steuervorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 bemessen sich im Regelfall auf den Steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 bzw. den Wirtschaftsjahren 2011/2012 oder 2012/2013.
Das heißt im Klartext, dass die Einkünfte/Gewinne aus diesen Jahren auch für 2014 zutreffend sein müssen. Wird für 2014 ein Einkünfte-/Gewinnrückgang infolge geplanter Investitionen und/oder einer schlechteren Umsatzentwicklung erwartet, sollte eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.
Dem (formlos zu stellenden) Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen sollte eine Prognose über die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung des laufenden Steuerjahres und - soweit noch nicht veranlagt - auch eine solche für das vergangene Steuerjahr beigefügt werden. Außerdem sollte die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung begründet werden können.
Stand: 12. Februar 2014
Bild: momius - Fotolia.com
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