Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Krise
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BestätigenFür dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5.7 Abs. 11 EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen.
Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr verschoben wurden.
Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen bis spätestens 31.03.2014 abgeschlossen werden. Ansonsten kann keine Instandhaltungsrücklage gebildet werden bzw. die in der Bilanz gebildeten Rücklagen müssen aufgelöst werden.
Stand: 12. Februar 2014
Bild: apops - Fotolia.com
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