Umstellung auf neue E-Rechnungen
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
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BestätigenAls elektronische Rechnungen gelten solche, die per Email, im EDI Verfahren, als PDF oder als Textdatei oder per Computer-Telefax oder Fax-Server oder im Wege des Datenträgeraustausches übermittelt werden. Nicht als elektronische Rechnungen gelten jene, die per Standard-Telefax übermittelt werden. Für die Anerkennung einer elektronischen Rechnung zum Vorsteuerabzug muss aktuell die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz nachgewiesen werden. (vgl. § 14 Absatz 3 UStG in der gegenwärtigen Fassung). Diese Verfahren sind sehr aufwendig. Kleinunternehmer sahen im Regelfall davon ab.
Die Bundesregierung plant jetzt jedoch in dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Mit der Neufassung des § 14 UStG sollen die Formvorschriften für die elektronischen Rechnungen entschärft werden. Es sollen u.a. künftig keine technischen Verfahren mehr vorgegeben werden, die Unternehmer verwenden müssen.
Der Gesetzgeber folgt mit der Vereinfachung der Anforderungen an elektronische Rechnungen einerseits den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung vom 13. Juli 2010. Gleichzeitig will die Bundesregierung in die mit dem „DE-Mail-Gesetz“ beabsichtigte „Schaffung eines Rechtsrahmens für vertrauenswürdige DE-Mail-Dienste im Internet“ (vgl. BT-Drs. 17/3630, und 17/4145) auch elektronische Rechnungen einbeziehen. Unter anderem soll mit bzw. neben einer elektronischen Signatur auch eine so genannte "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" für Rechtssicherheit bei der Übertragung elektronischer Rechnungen sorgen.
Die technischen Abläufe sind derzeit allerdings ebenso offen wie der Zeitpunkt der Umsetzung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung von ”DE-Mail-Diensten“ wurde zuletzt bei der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 07.02.2011 von den Experten unterschiedlich bewertet. Wann und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer ihre Rechnungen künftig ohne oder mit einem weniger aufwendigen Signaturverfahren übermitteln können, ist also ungewiss.
Sicher dürfte hingegen sein, dass elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, insbesondere die elektronisch übermittelten Rechnungen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau verstärkt eingesehen werden. Hierzu enthält das Steuervereinfachungsgesetz eine Änderung der entsprechenden Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG). Die Betriebsprüfungen werden die Neuregelungen zeitnah umsetzen.
Stand: 24. Februar 2011
Bild: Paul Moore - Fotolia.com
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