Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenIn der aktuellen Steuergesetzgebung dreht sich derzeit alles um das Ende letzten Jahres im Vermittlungsausschuss gescheiterte Jahressteuergesetz 2013.
Der vom Bundestag am 25.4.2013 angenommene Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BT-Drucks. 17/13082) enthält u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen rückwirkend zum 1. Januar 2013 von 10 auf 8 Jahre und ab 1. Januar 2015 auf 7 Jahre. Außerdem sollen die Lohnsteuer-Freibeträge künftig 2 Jahre lang gelten.
Mit dem Gesetzentwurf soll das beliebte Schenkungsteuersparmodell der Cash GmbH erneut abgeschafft werden. Dies soll durch Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben und Geldforderungen über dem „normalen Bestand“ in das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen erfolgen.
Zeitgleich haben die Bundesländer einen Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drucks 17/13033 v. 10.4.2013) eingebracht. Die Länder schlagen hierbei in puncto Cash GmbH in dieselbe Kerbe, jedoch unter unterschiedlichen Bedingungen. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung den normalen Bestand als „Durchschnitt der Bestände am Schluss der letzten 5 Wirtschaftsjahre“ definiert, wollen die Länder „Geldforderungen und andere Finanzmittel“ in den Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens aufnehmen, soweit diese „nicht betriebsnotwendig“ sind. Bei der Definition der Betriebsnotwendigkeit gehen die Länder von 10 % des gemeinen Werts des Unternehmens aus. Aus diesem Grund und weil die Länder eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht wollen, wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 3.5.2013 in den Vermittlungsausschuss verwiesen.
Stand: 12. Mai 2013
Bild: Pefkos - Fotolia.com
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