Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf
BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss
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BestätigenDas Jahressteuergesetz 2019 trägt offiziell den Namen: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Die amtliche Bezeichnung lässt erahnen, dass Elektrofahrzeuge im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen.
Im Wesentlichen beinhaltet der Referentenentwurf eine Verlängerung der bisherigen Vergünstigungsmaßnahmen für Elektromobilität bis Ende 2030. Es sind aber auch Neuerungen enthalten. So soll eine 50%ige Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung eingeführt werden (§ 7c Einkommensteuergesetz/EStG-E). Darüber hinaus winken Gewerbetreibenden Steuererleichterungen. So soll sich bei der Ermittlung der Summe der für den Gewinn hinzurechnungspflichtigen Beträge nach § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur zur Hälfte auf den steuerpflichtigen Gewerbegewinn auswirken (§ 8 Nummer 1 Buchst. d Satz 2 GewStG).
Der Referentenentwurf enthält die seit Langem diskutierte Verschärfung für „Share Deals“. Vorgesehen sind unter anderem eine Senkung der bisherigen Beteiligungsschwelle beim Anteilseignerwechsel von 95 % auf 90 % und eine Verdoppelung der Behaltensfrist auf 10 Jahre.
Eine wesentliche Neuerung aus dem Referentenentwurf zum Umsatzsteuerrecht ist die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften. Darüber hinaus gibt es Neuerungen bei Reihengeschäften und bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Jobtickets wurden zu Jahresbeginn steuerfrei gestellt, allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll der Arbeitgeber die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuern können. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Stand: 25. Juni 2019
Bild: tongpatong - stock.adobe.com
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