Begründung einer Betriebsstätte
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte
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BestätigenUnter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung - AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.
Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.
Stand: 27. Juni 2017
Bild: guteksk7 - Fotolia.com
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