Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenDer Ehemann hatte auf einem Grundstück, welches zur Hälfte der Ehefrau gehörte, mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Ehemann den Betrieb auf seinen Sohn. Die beiden Ehegatten übertrugen gleichzeitig das Grundstück auf den Sohn. Die Finanzverwaltung forderte nach dem Übertragungsvorgang bei der Ehefrau (dem Nichtunternehmer-Ehegatten) die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven aus dem hälftigen Gebäudeteil. Gleichzeitig hatte sich das Finanzamt auf eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts berufen. Nach dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung jener Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienten und welche in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die bereits vorgenommene Abschreibung zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz-EStG).
Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung in beiden Fällen nicht. Zum einen seien Wertsteigerungen bezüglich des hälftigen Anteils des Nichtunternehmer-Ehegatten im Privatvermögen eingetreten und ertragsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Zum anderen kann der Sohn Abschreibungen für das Betriebsgebäude aus dem unverminderten Teilwert vornehmen (Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14).
Dieses Urteil ist für alle zu übertragenden Betriebe mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) interessant. Der Unternehmer-Ehegatte setzt seine Herstellungskosten voll ab. Stille Reserven braucht er nicht versteuern. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überträgt seinen Grundstücksanteil steuerfrei. Der Sohn (Rechtsnachfolger) legt die aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den Betrieb ein und schreibt entsprechend ab (steuerfreier AfA-Step-Up).
Stand: 29. Juni 2016
Bild: drubig-photo - Fotolia.com
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