Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenNeue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft
Für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gilt die zum 16.08.2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO Nr. 650/2012). Kennzeichnend für die neue Verordnung sind Änderungen im anwendbaren Erbrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Letzteres verkörpert einen EU-einheitlichen Erbnachweis.
Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht erfolgt durch ein neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). Dieses ist Teil eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“. In dem neuen Gesetz werden u. a. die gerichtlichen Zuständigkeiten für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt als auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen. Darüber hinaus wird das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ergänzt durch verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein. Diese werden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und übertragen (neue §§ 352 bis 352e).
Keine Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich hingegen bei der Erbschaftsteuerpflicht. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Frankreich, gilt zwar ab dem 17.08.2015 französisches Erbrecht. Im Erbschaftsteuergesetz bleibt hingegen nach wie vor maßgeblich, ob der Erblasser seit mehr als 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und hierzulande auch keinen Wohnsitz mehr hatte. Nur in diesem Fall unterliegt lediglich das Inlandsvermögen des Deutschen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Hat hingegen der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Nachlass der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Daran ändert nichts, dass der Erbfall nach französischem Erbrecht abzuwickeln ist.
Stand: 29. Juni 2015
Bild: Sunny studio - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.