Umstellung auf neue E-Rechnungen
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
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BestätigenUnternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und diesen nicht gefährden wollen, müssen ihre Eingangsrechnungen genau prüfen. Dies gilt besonders im Hinblick auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2010 (Az. V R 55/09) entschieden, dass Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit kommt jenen Rechnungsmerkmalen, die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG festgelegt hat, erhöhte Bedeutung zu. Andere Bezeichnungen, die auf eine Steuer- oder USt-ID-Nummer schließen lassen, genügen nicht.
Im Streitfall war auf der Rechnung nur das Aktenzeichen angegeben, das das Finanzamt dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr über die Erteilung der Steuernummer mitgeteilt hatte. Dieses genügte nicht. Allein die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf einer Rechnung entscheidet über das Ja oder Nein des Vorsteuerabzugs. Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung müssen angegebene Nummern auf Eingangsrechnungen stets auf Plausibilität prüfen.
In dem Fall hielt es der BFH für offensichtlich, dass das Aktenzeichen keine USt-ID-Nummer oder Steuernummer sein konnte. Neben der Steuer- oder USt-ID-Nummer müssen selbstverständlich alle übrigen im Gesetz genannten Kriterien erfüllt sein.
Stand: 15. Dezember 2010
Bild: Tomasz Trojanowski - Fotolia.com
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