Grenzgängerbesteuerung
BFH entscheidet über das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitzort
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BestätigenMit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.
Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.
Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.
Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.
Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.
Stand: 30. Januar 2017
Bild: maxsim - Fotolia.com
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