Weitere Bürokratieentlastung
Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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BestätigenErlass des österreichischen Bundesfinanzministeriums
Am 23.12.2015 hat das österreichische Bundesfinanzministerium den lang erwarteten Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist das im August des vergangenen Jahres verabschiedete Kapitalabfluss-Meldegesetz. Diese neue Gesetzesmaßnahme soll helfen, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland sicherzustellen und mögliche Umgehungshandlungen zu entdecken.
Österreichische Banken müssen Kapitalabflüsse von Konten und Depots ins Ausland melden. Dies gilt unabhängig davon, in welches Land das Kapital abfließt. Meldepflichtig sind außerdem Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein. Meldepflichtig sind auch Depot-übertragungen mittels freier Lieferung (ausgenommen Eigenübertragungen). Meldepflichtig sind neben den Konten natürlicher Personen auch die Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Konten von vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Auch Konten liechtensteinischer Stiftungen sind betroffen. Ausgenommen sind nur reine Geschäftskonten.
Für die Meldungen gilt grundsätzlich eine Betragsgrenze von € 50.000,00. Zur Aufdeckung mehrerer Teilabhebungen müssen Kapitalabflüsse unter dieser Bagatellgrenze gemeldet werden, wenn eine Verbindung offenkundig ist. Hierzu sind alle in einem Kalenderquartal demselben Konto bzw. demselben Depot eines Kunden angelasteten Überweisungen zugunsten desselben Empfängerkontos zwischen € 10.000,00 und € 49.999,99 zusammenzurechnen.
Stand: 27. Januar 2016
Bild: shiler_a - Fotolia.com
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