Erhaltungsrücklagen bei Vermietung
Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
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BestätigenDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € soll rückwirkend zum 1.1.2011 auf 1.000 € angehoben werden. Darüber hinaus sollen Arbeitnehmer zusammen mit anderen Personenkreisen künftig die Möglichkeit erhalten, nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Geringverdiener sollen künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben müssen.
Bei der Geltendmachung der Kosten für die Kinderbetreuung soll die Unterscheidung zwischen einer durch die Berufstätigkeit bedingten oder privat veranlassten Notwendigkeit der Kinderbetreuung entfallen. Beim Kindergeld für volljährige Kinder will die Bundesregierung künftig auf die Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder verzichten.
Die bislang notwendige tageweise Vergleichsrechnung in Fällen, in denen der Steuerpflichtige abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und seinen PKW nutzt, soll auf eine jährliche Vergleichsrechnung umgestellt werden.
Abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte konnten bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags und für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen bislang nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte erklärt hat. Die Bundesregierung will auf diese Erklärungspflicht künftig verzichten.
Unterschreitet der verlangte Mietzins die ortsübliche Miete ab einem bestimmten Prozentsatz, muss der Vermieter einen Totalüberschuss nachweisen, um Werbungskosten im vollen Umfang geltend machen zu können. Dies soll künftig entfallen, wenn die vereinbarte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (derzeit sind es 56 %).
Stand: 15. Januar 2011
Bild: Steffen Mischke
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