Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis
Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung
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BestätigenKapitalgesellschaften erhalten als Steuerschuldner eine eigene Steuernummer. Diese kann beispielsweise auf Rechnungen aufgedruckt sein, die die Kapitalgesellschaft ausstellt. Alternativ kann auf den Rechnungen aber auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) abgedruckt werden, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Kapitalgesellschaft ausgestellt hat. Für den Unternehmer „sicherer“ scheint dabei die UST-IdNr. Denn fremde Dritte können mit der UST-IdNr. „weniger“ anfangen als mit der Steuernummer. Mit Letzterer können Dritte beispielsweise telefonische Auskünfte beim Finanzamt erhalten und so ggf. an unerwünschte Informationen gelangen.
Nichts zu suchen hat die Steuernummer beispielsweise im Internet-Impressum. Das Telemediengesetz verlangt lediglich die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – sofern eine solche vom BZSt vergeben worden ist. Ebenfalls keine Angabe der Steuernummer muss auf dem Briefkopf einer GmbH erfolgen. Das GmbH-Gesetz (§ 35a) verlangt lediglich die Angabe der Rechtsform, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer, nicht die Steuernummer und auch nicht die UST-IdNr.
Sofern nicht über eine Gutschrift abgerechnet wird (als Rechnungsersatz), muss auch auf Gutschriften für zurückgesandte Waren oder nachträgliche Preisnachlässe keine Steuernummer angegeben werden.
Stand: 15. Januar 2011
Bild: sk_design - Fotolia.com
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