Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze
Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der 110-€-Grenze
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BestätigenMit dem Kalenderjahr geht in der Regel auch das Geschäftsjahr zu Ende. Damit steht auch die nächste Inventur an. Produktionsbetriebe müssen hierbei regelmäßig auch Bestandsveränderungen im Warenlager analysieren.
Bei den Bestandsveränderungen ist zu unterscheiden zwischen solchen bei Halbfertigerzeugnissen und solchen bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Die Unterscheidung ist zwar nicht wichtig für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Denn Bestandserhöhungen bzw. Bestandsminderungen im Warenlager erhöhen bzw. mindern den steuerpflichtigen Gewinn, egal ob die Bestandsveränderung auf Ebene der Halbfertigerzeugnisse oder auf Ebene der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt ist.
Dennoch sollten Bestandsveränderungen genau abgegrenzt werden. Denn Veränderungen bei den Halbfertigerzeugnissen wirken sich auf die Gesamtleistung und damit auf die Rohgewinnmarge aus. Beispiel: Unternehmer U erzielte im vergangenen Jahr einen Umsatz von 500.000 € und hatte Aufwendungen beim Wareneinkauf von 400.000 €. Die Bestandsveränderungen betragen plus 50.000 €. Es liegt somit eine Bestandserhöhung vor. Resultieren die Bestandsveränderungen aus der Erhöhung der Halbfertigerzeugnisse, steigt die Gesamtleistung auf 550.000 €. Die Rohgewinnmarge beträgt bei einem Rohertrag von unverändert 100.000 € dann 18 %. Wird die Bestandserhöhung aber zugunsten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfasst, sinkt der Wareneinsatz auf 350.000 €, der Rohertrag steigt auf 150.000 € und die Rohgewinnmarge beträgt dann 30 %. Die Berechnung der richtigen Rohgewinnmarge ist wichtig für die betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung. Daher sollten die Bestandsveränderungen exakt ermittelt werden, auch wenn der steuerliche Gewinn derselbe ist.
Stand: 29. November 2013
Bild: Tobif8 - Fotolia.com
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