Vermietungseinkünfte
Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
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BestätigenDer Abzug der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium als Werbungkosten ist beim Fiskus verständlicherweise auf massive Kritik gestoßen.
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sei der Wille des Gesetzgebers überinterpretiert worden. Der Steuergesetzgeber verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet habe, was auch heute noch richtig sei.
Die Steuer-Gewerkschaft erwartet auch, dass die Steuerpflichtigen versuchen würden, parallel Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für Computer geltend zu machen. Die zu erwartenden Steuerausfälle seien hoch.
Die Bundesregierung ruderte dem Bundesfinanzhof-Urteil mit einer Gesetzesänderung gegen.
In dem neuen Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in das Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium eingefügt.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 2004. Im Gegenzug wurde aber der bisherige Höchstbetrag für den Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben von derzeit 4000 auf 6000 € erhöht.
Stand: 12. November 2011
Bild: photogl - Fotolia.com
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