Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft
Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenNießbrauchrechte zählen grundsätzlich zu den sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“, die selbstständig veräußerbar, einlage- und entnahmefähig sind. Ein einkommensteuerliches privates Veräußerungsgeschäft liegt bei solchen anderen Wirtschaftsgütern dann vor, wenn zwischen Bestellung (Anschaffung) und Veräußerung oder Verzicht bzw. Ablösung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird das Nießbrauchrecht zu Einnahmezwecken genutzt, kann sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängern (§ 23 Abs 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Das Finanzgericht/FG Münster musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Berechtigte gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchrecht verzichtete. Das Finanzamt wertete die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen als Anschaffung (Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und den Verzicht als Veräußerung. Das FG erkannte in dem Entscheidungsfall kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und gab der Klage statt (Urteil vom. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E). Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar. Veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich liegen vor bei entgeltlichen Geschäften, die auf die Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz gerichtet sind. Bei der Aufgabe eines Nießbrauchrechts fehlt es am erforderlichen Rechtsträgerwechsel.
Das FG hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet IX R 4/24.
Vor der zu erwartenden BFH-Entscheidung sollten entgeltliche Nießbrauchverzichte bzw. ähnliche Gestaltungen wie im Urteilsfall hinausgeschoben werden. Sofern ein Nießbrauchrecht bereits entgeltlich abgelöst wurde, sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. Dies am besten in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Stand: 28. Juli 2024
Bild: Inna / stock.adobe.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.