Umstellung auf neue E-Rechnungen
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
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BestätigenBei der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG) zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Grundsätzlich hat der Einnahmen-Überschussrechner die Ausgaben in demjenigen Kalenderjahr zu verbuchen, in dem er sie geleistet hat.
Hinsichtlich der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung über den Jahreswechsel gilt folgende Ausnahme: Sind Einnahmen oder Ausgaben kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 am 9.1.2015 – also noch vor Fälligkeit – überwiesen und die Ausgabe dem Kalenderjahr 2014 zugerechnet. Das Finanzamt rechnete die Ausgabe hingegen dem Jahr 2015 zu.
Das Finanzgericht (FG) Sachsen gab der Steuerpflichtigen Recht. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr komme es nur darauf an, dass die Ausgaben kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, so die Richter. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor (vom 22.11.2016, 3 K 1092/16).
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Zu demselben Thema ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig. Dieses Verfahren stützt sich auf eine ähnliche Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 27.1.2016, 3 K 791/15).
Stand: 27. Juli 2017
Bild: doris_bredow - Fotolia.com
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