Verlorene oder verblasste Belege
Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob Aufwendungen für eine Arbeitsecke, die sich der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung eingerichtet hat, ebenfalls anteilig absetzbar sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug für die Aufwendungen für die Arbeitsecke verneint (Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11). Der Senat verneinte generell den Steuerabzug von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum. Grund hierfür ist, dass Räume, in denen sich eine Arbeitsecke befindet, regelmäßig in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden.
Die Raumverhältnisse waren im Klagefall wie folgt: Ein Teil des Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil, abgetrennt durch ein Regal, war ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher untergebracht. Die Abtrennung dieses überwiegenden Wohnraums durch ein Regal (Raumteiler) genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.
Stand: 27. Juli 2016
Bild: jackfrog - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.