Vermietungseinkünfte
Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
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BestätigenFahrtkosten stellen Werbungskosten dar, soweit sie im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung anfallen. Fahrtkosten können entweder in tatsächlicher Höhe (bei Führung eines Fahrtenbuches und Einzelnachweis der Tankbelege und sonstiger Aufwendungen) oder mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte können hingegen nur mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
In einem Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bei einer Anzahl von 116 bzw. 215 Fahrten im Jahr die Mietobjekte des Steuerpflichtigen als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen. Folglich hat das Gericht nur den Abzug einer Entfernungspauschale zugelassen (Urt. v. 11.02.2015, 7 K 7084/13). Dabei sah das Gericht die Vermietungsobjekte im Wege einer Gesamtwürdigung als regelmäßige Tätigkeitsstätten des Vermieters an. Dieser gab an, dort regelmäßige Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern, pflanzen) durchzuführen. Gegen die Qualifizierung der Vermietungsobjekte als regelmäßige Tätigkeitsstätte spricht ein nur gelegentliches Aufsuchen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 18/15).
Stand: 29. Juli 2015
Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com
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