Grenzüberschreitende PKW-Überlassung
EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu
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BestätigenKroatien gehört seit dem 01.07.2013 der Europäischen Union an. Seit diesem Tag gilt das gemeinsame EU-Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist. Das heißt, dass die Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb, den innergemeinschaftlichen Lieferungen usw. Anwendung finden. Auch die Pflichtangaben bei Rechnungsausstellung und die Dokumentationsvorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen sind zu beachten. Dazu gehört bei Lieferungen nach Kroatien an einen Unternehmer u. a. die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (eines Unternehmens in Kroatien).
Die für innergemeinschaftliche Erwerbe geltende Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Die für Lieferungen geltende Lieferschwelle beträgt 270.000 HRK (BMF v. 28.06. 2013 IV D 1, S 7058/07/10002).
Unternehmer in Kroatien erhalten erst seit dem 01.07.2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zum selben Tag traten die Regelungen des EU-Mehrwertsteuersystems in Kraft. Die Finanzverwaltung beanstandet daher das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien auf der Rechnung und dem buchmäßigen Nachweis nicht, sofern die Lieferung nach dem 30.06.2013 und vor dem 01.10.2013 ausgeführt wird und der kroatische Abnehmer eine Erklärung abgibt, dass er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Aufzeichnung der Nummer kann dann nachgeholt werden (BMF v. 28.06.2013 a. a. O.).
Stand: 23. Juli 2013
Bild: Alexandr - Fotolia.com
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