Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenTeure Therapien, Kuren usw. werden von den Krankenkassen vielfach nicht oder nur zum Teil übernommen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten kann dieser dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, soweit diese die zumutbare Belastung übersteigen.
Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach Behandlungsaufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder durch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Nach der neuen Rechtsprechung genügt auch ein Hausarztrezept zur Geltenmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Um der Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken, werden die bisherigen Voraussetzungen mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gesetzlich festgeschrieben. Hierzu wird in § 33 des Einkommensteuergesetzes, welcher die Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen regelt, eine Ermächtigungsklausel eingefügt. Gemäß dieser können Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Nach dem Entwurf der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss (wieder) vor Beginn einer Heilmaßnahme (Kur usw.) ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Lediglich für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel soll künftig das Hausarztrezept oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügen.
Stand: 12. Juli 2011
Bild: Aaron Amat - Fotolia.com
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