Automatischer Informationsaustausch
BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß
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BestätigenElektronische Kontoauszüge verdrängen mehr und mehr den Papierauszug. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer neuen Verfügung (vom 20.1.2017, S 0317.1.1-3/5 St42) zur Aufbewahrung und Archivierung solcher Kontoauszüge geäußert. Elektronische Kontoauszüge sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Der Steuerpflichtige hat hier allerdings die „Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren“, wie es in der Verfügung heißt. Wichtig auch der Hinweis, welcher für elektronische Rechnungen ebenfalls gilt: Elektronische Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Für die steuerlichen Aufbewahrungspflichten genügt es nicht, wenn die Auszüge ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Das Landesamt weist noch darauf hin, dass für Einnahmen-Überschuss-Rechner, also jene Steuerpflichtige, die keine Buchführung erstellen müssen, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden sind.
Darüber hinaus hat das Bayerische Landesamt für Steuern in dieser Verfügung eine Anfrage dahingehend verneint, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können. Rechnungen müssen wie empfangene Handels- und Geschäftsbriefe vom Empfänger aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung auf Datenträger-CD ist zulässig, soweit die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt.
Stand: 29. März 2017
Bild: Gajus - Fotolia.com
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