Weitere Bürokratieentlastung
Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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BestätigenGewerbetreibende oder selbstständig Tätige können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Dadurch können Abschreibungen vorgezogen werden. Der Abzugsbetrag wirkt sich im Steuerjahr der Bildung entsprechend steuermindernd aus. Voraussetzung ist, dass bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Insgesamt dürfen Abzugsbeträge bis zu 200.000 € gebildet werden.
Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Das betreffende Wirtschaftsgut muss binnen 3 Jahren nach Bildung des Abzugsbetrags tatsächlich angeschafft werden.
Werden anfänglich weniger als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, kann innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Aufstockung bis zum Maximalbetrag erfolgen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden hat (Urt. v. 12.11.2014, X R 4/13). Im Streitfall haben Eheleute einen Abzugsbetrag für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (tatsächliche Kosten rund 650.000 €) von zunächst 100.000 € gebildet und wollten im nächsten Jahr eine weitere Aufstockung von 90.000 €, welche das Finanzamt aber versagte. Nach Ansicht des BFH würden sich aus der Gesetzessystematik „keine eindeutigen Anhaltspunkte für oder gegen die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung eines in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags“ ergeben. Die „historische Entwicklung des Gesetzes“ spricht aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen. Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 - S 2139 b/07/10002). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag „nur in einem Wirtschaftsjahr“ geltend gemacht werden kann.
Stand: 27. März 2015
Bild: Alexander Orlov -Fotolia.com
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