Doppelte Haushaltsführung
Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenAllgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen, ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom 24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG) moniert.
Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a. die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“ fehlen.
Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen (BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung (BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags. Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es nicht.
Stand: 27. März 2014
Bild: Stefan Körber - Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.