Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
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BestätigenImmobilienvermögen und diverse weitere Vermögenswerte (u.a. auch inländisches Betriebsvermögen oder wesentliche Beteiligungen) unterliegen auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn weder der Erwerber noch der Schenker/Erblasser einen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte. Geht Inlandsvermögen über, hat der Erwerber als beschränkt Steuerpflichtiger einen nur geringen Freibetrag von 2000 €. Die Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht belaufen sich indes je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 €. Der Europäische Gerichtshof sah hierbei einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht, soweit sich der Erbfall/Schenkungsfall innerhalb des EU-Gebietes vollzieht.
Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber den EU-Vorgaben Rechnung getragen und das Erbschaftsteuergesetz dergestalt geändert, dass Erwerber von steuerpflichtigem Inlandsvermögen, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entstanden ist, beantragen können, den Vorgang insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Antragsberechtigt sind beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz innerhalb des EU-/EWR-Gebiets.
Ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger lohnt, wenn es sich um einen Einzelerwerb handelt, für den insbesondere der hohe Freibetrag zwischen Ehegatten oder Eltern/Kinder von 500.000 bzw. 400.000 € genutzt werden kann. Ist weiteres Vermögen vorhanden, welches im Fall der Antragstellung und unbeschränkter Steuerpflicht ebenfalls in Deutschland versteuert werden muss, kommt es auf den Einzelfall an.
Stand: 12. März 2012
Bild: CG - Fotolia.com
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