Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt einholen
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenDieses aus 2009 stammende Gesetz ist bei vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits wieder in Vergessenheit geraten. Zur Erinnerung: Mit diesem Gesetz wurde der volle Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – soweit diese auf Basisleistungen entfallen – sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Der Steuergesetzgeber kam damit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2008 nach. Das höchste Gericht hatte damals bestimmt, dass auch Beiträge für den Krankheits- und Pflegefall Teil des steuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind.
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010. Pünktlich zum Start der Veranlagungsarbeiten für die Steuererklärungen 2010 wurde bekannt, dass aufgrund von Missverständnissen zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Anbietern von Lohnabrechnungs-Software viele Lohnsteuerbescheinigungen fehlerhaft sind. Betroffen sind freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die von ihrem Arbeitgeber Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Während die Softwarehersteller davon ausgegangen waren, dass in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung nur die vom freiwillig versicherten Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträge – also abzüglich der Arbeitgeber-Zuschüsse – einzutragen sind und die Arbeitgeber-Zuschüsse in Zeile 24 extra bescheinigt werden müssen, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 11.2.2011 nun klargestellt, dass unter den Positionen 25 und 26 der „gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen“ ist. Arbeitgeberzuschüsse dürfen davon nicht abgezogen werden. Diese sind unverändert in Zeile 24 auszuweisen und stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung dar.
Mit Schreiben vom 28.2.2011 hat das Bundesfinanzministerium betont, dass „niemandem ein Nachteil entstehen“ wird und die Fälle einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung maschinell erkannt werden. Arbeitgeber müssten ferner keine Angaben erneut ans Finanzamt schicken. Das BMF empfiehlt, den Steuerbescheid im Hinblick auf die Krankenversicherung genau zu prüfen.
Stand: 15. März 2011
Bild: Christian Stoll- Fotolia.com
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wir von DWT. sind als Wirtschaftsprüfer spezialisiert auf Bilanzforensik, Erkennung von Bilanzbetrug, Transaktionsberatung, Unternehmensbewertung und Sonderprüfungen. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.