Bei der Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gehen die bis dahin nicht genutzten ertragsteuerlichen Verlustvorträge unter. Mit dieser Regelung soll der Handel mit Verlustvorträgen verhindert und folglich Missbrauch vermieden werden. Daher sieht der Gesetzgeber auch diverse Ausnahme vor, durch die nicht missbräuchliche Fälle nicht vom Verlustuntergang erfasst werden sollen.
Zu diesen Ausnahmen gehört die "Stille-Reserven-Klausel" in § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG, gemäß der Verlustvorträge bis zur Höhe der stillen Reserven des Targets nicht untergehen. Die stillen Reserven sind definiert als der Betrag, um den der gemeine Wert das steuerliche Eigenkapital übersteigt.
In der "Festschrift für Thomas Heidel" spricht sich unser geschäftsführender Gesellschafter WP StB Achim Dörner für ein begründetes Wahlrecht aus, stille Reserven im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs durch ein individuelles Bewertungsgutachten nachweisen zu können.
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