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Bilanzfälschung
Mit dem Begriff der Bilanzfälschung werden strafbare Handlungen bezeichnet, aus denen sich im Sinne des Handelsrechts eine wesentliche fehlerhafte Darstellung von Bilanzen ergibt. Dabei ist § 331 HGB die zentrale Norm des Bilanzstrafrechts. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer die Verhältnisse des bilanzierenden Unternehmens unrichtig darstellt (Bilanzfälschung) oder verschleiert (Bilanzverschleierung).
Strafrecht ist aber stets als „ultima ratio“ zu betrachten. Daher müssen etwaige Verstöße zum einen offensichtlich, d.h. nach der einhelligen Meinung der Fachleute schlechthin unvertretbar, sein („Evidenzgebot“). Darüber hinaus wird gefordert, dass die fehlerhafte Bilanzierung auch der wertmäßigen Bedeutung nach wesentlich ist („Erheblichkeitsgebot“). Vor diesem Hintergrund sind Verurteilungen wegen Bilanzfälschung in Deutschland äußerst selten.
Mit der Untersuchung von Bilanzfälschung werden wir sowohl von Gerichten wie auch von Insolvenzverwaltern, Versicherungen und Kapitalgebern beauftragt. Unternehmen sowie deren Geschäftsführer und Aufsichtsorgane unterstützen wir bei der Aufarbeitung von diesbezüglichen Sachverhalten und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Von der Bilanzfälschung begrifflich abzugrenzen ist der Bilanzbetrug.